Satzung



SATZUNG

  • 1 Name

Der Fanclub trägt den Namen: Werder Fan-Club 27801

  • 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Clubs
  1. Der Club führt den Namen Werder Fan-Club 27801.Er wurde im Jahre 2001 als nicht eingetragener Club gegründet.
  2. Der Club hat seinen Sitz in 27801 Dötlingen/Neerstedt.
  3. Die Clubfarben sind grün-weiß.
  4. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.07. und endet am 30.06.
  • 2 Zweck

Zweck des Fanclubs ist der Zusammenschluss und die Unterstützung von Werder-Fans in der Region, um gemeinsame Aktivitäten zu organisieren und diesen beizuwohnen. Der gesellige Aspekt hat dabei im Vordergrund zu stehen.

 

Es werden keine wirtschaftlichen Interessen verfolgt; finanzielle Mittel sind ausschließlich satzungsgemäß zu verwenden.

  1. Der Fanclub ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
  2. Die Mitglieder der Cluborgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.
  3. Es liegt uns unser Verein Werder Bremen am Herzen, den wir mit Freude bei Siegen und manchmal mit Frust bei Niederlagen begleiten. Das Wichtigste ist für uns die Fairness gegenüber anderen, das gemeinsame Begleiten unseres Vereins und das gesellige Beisammensein. Es sollen Freundschaften entstehen und die Tradition gefördert werden.
  • 3-1 Mitgliedschaft

Mitglied kann grundsätzlich jede Person (ohne Altersbeschränkung) werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Der Antrag kann vom Präsidium abgelehnt werden, wenn wichtige Clubinteressen entgegenstehen.

Ehrenmitglieder werden vom Präsidium berufen.
§ 3-2 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der jederzeit mögliche Austritt ist dem Präsidium schriftlich zu erklären.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Club ausgeschlossen werden

- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen

- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Fanclubs.

Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern.

  1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz schriftlicher

Mahnung durch den Kassenwart, an die zuletzt dem Club bekannte Adresse mit der Zahlung des Clubbeitrages im Rückstand ist.

  • 4 – Organe

Organe des Fanclubs sind die Mitgliederversammlung und das Präsidium.

  • 5 – Mitgliederversammlung

1 Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Zu dieser ist in geeigneter Weise (z. B. Veröffentlichung auf der Homepage WFC27801.de , Bericht in der

 

Presse und dem Präsidium letzten bekannten E-Mail Adresse ) einzuladen. Eine schriftliche Einladung per Postzustellung aller Mitglieder ist nicht erforderlich. Abstimmungen erfolgen öffentlich, mit Ausnahme von Wahlen, wenn dieses von einem Mitglied beantragt wird. Sollte sich eine besondere Situation (z.B. Corona-Einschränkungen) ergeben kann auf eine Versammlung verzichtet werden.

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Schriftliche Abstimmungen und Wahlen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
  2. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  3. Zur Auflösung des Fanclubs ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/m jeweiligen Versammlungsleiter/in und der/m Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

- Ort und Zeit der Versammlung

- den/die Versammlungsleiter/in

- den/die Protokollführer/in

- die Zahl der erschienenen Mitglieder

- die Tagesordnung

- die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

  1. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
  • 6 – Präsidium

Das Präsidium besteht aus:

  1. dem Präsidenten
  • die stellv. Präsidenten
  1. den Schriftwarten
  • den Kassenwarten
  1. den Jugendwarten

Mit beratender Funktion werden ein Festausschuss und ein Ältestenrat eingerichtet. Die Anzahl der Mitglieder wird nicht konkret festgelegt und jeweils von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitglieder des Ältestenrates sollen das 55. Lebensjahr vollendet haben. Daneben gibt es den Verantwortlichen für die Homepage.

 

  • 7 Stimmrecht und Wählbarkeit
  1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Das aktive Wahlrecht kann ab dem 14. Lebensjahr ausgeübt werden.
  • 8 - Ernennung von Ehrenpräsidenten

Ein ausgeschiedener Präsident des Fanclubs, der mindestens zehn Jahre in dieser Position tätig war, kann auf Vorschlag des Präsidiums in der Mitgliederversammlung zum Ehrenpräsidenten gewählt werden. Die Ernennung zum Ehrenpräsidenten erfolgt auf Lebenszeit. Sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder auf der Mitgliederversammlung.

  • 9 Kassenprüfung
  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Personen zur Kassenprüfung. Beide dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein.
  2. Die Amtszeit der Kassenprüfer/in beträgt zwei Jahre. Sie werden wechselweise gewählt. Eine direkte Wiederwahl ist nicht zulässig.
  3. Die Kassenprüfer/in haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten.
  4. Im Verhinderungsfall ist auch eine Kassenprüfung durch einen Kassenprüfer zulässig.
  5. Die Kassenprüfer/in erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der/s Kassenwartin/es und der übrigen Vorstandsmitglieder.
  6. Das Präsidium vertritt den Fanclub gerichtlich und außergerichtlich und ist für die Öffentlichkeitsarbeit verantwortlich. Verpflichtungen für den Club kann das Präsidium nur mit Beschränkung auf das Clubvermögen eingehen.

 

  • 10 Amtsdauer des Präsidiums.
  1. Das Präsidium und der Festausschuss werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl des Präsidiums und des Festausschusses erfolgt einzeln oder mit Zustimmung der Versammlung en bloc. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.

  1. Das Präsidium bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neues Präsidium gewählt ist. Nach Ablauf der Amtszeit führt das Präsidium bis zur Wahl eines neuen Präsidiums die Geschäfte kommissarisch.
  2. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, so kann das Präsidium für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen oder die Geschäfte kommissarisch bis zur nächsten Jahreshauptversammlung führen
  • 11 Beiträge

Es wird ein jährlicher Beitrag erhoben, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

Beitragsfreiheit besteht bis zum 18. Lebensjahr.

Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten sind von der Beitragspflicht befreit.

  • 12 Rechte und Pflichten
  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Fanclubs teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Clubs zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.
  • 13 Satzungsänderung

Satzungsänderungen sind schriftlich beim Präsidium spätestens 3 Wochen vor der Jahreshauptversammlung zu beantragen. In diesem Fall ist zur nächsten Mitgliederversammlung abweichend zu § 4 schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

Satzungsänderungen können nur mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Eine Mindestanzahl für die Anwesenheit ist nicht erforderlich.

 

  • 14 Auflösung

Im Falle der Auflösung des Fanclubs sind finanzielle Mittel einem geselligen Zweck zuzuführen.

  • 15 Inkrafttreten dieser Satzung, Schlussbestimmungen
  1. Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins

am beschlossen worden.

  1. Alle bisherigen Satzungen des Fanclubs treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

Dötlingen, den

Das Präsidium

Werder-Fan-Club 27801

Präsident Stellv. Präsident

(Ingo Kläner) (Andreas Cording)